1. Vertragsgegenstand
1.1 Software
Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Software und sinngemäß auch für die Erbringung von Software-Leistungen. Software im Sinne dieser Bedingungen sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 3.
1.2 Der Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt. Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierten Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung.
1.3 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen.
1.4 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listenpreisen des Lizenzgebers in Rechnung gestellt:
– Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen oder Generieren der Software sowie Leistungen gem. Punkt 4.4;
– vom Lizenzgeber gelieferte Datenträger, soweit sie nicht Bestandteil einer von ihm gelieferten Hardware sind;
– das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. in der Benutzung der Software oder sonstige vom Lizenzgeber nicht zu vertretende Umstände entstanden sind;
– die Unterstützung bei der Einführung der Software sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält;
– Software-Updates
2. Pflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verantwortlich für:
2.1 die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
2.2 bei Individualsoftware für die Übermittlung aller für die Softwareerstellung erforderlichen Informationen zur Erstellung des Pflichtenheftes vor Vertragsabschluss;
2.3 die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
2.4 die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.
3. Softwarespezifikationen
3.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung. Er ist berechtigt, die Softwarespezifikationen für neue Versionen zu ändern.
3.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren. Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
4. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme
4.1 Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Er ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
4.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird die Lieferung vom Lizenzgeber entsprechend den jeweils gültigen Lieferfristen eingeplant und der Liefertermin dem Lizenznehmer bekanntgegeben.
4.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lizenznehmers.
4.4 Wird Software im Besitz des Lizenznehmers ganz oder teilweise beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird der Lizenzgeber im Rahmen der Verfügbarkeit und Zumutbarkeit gegen Verrechnung angemessener Preise für Bearbeitung, Datenträger und Versand Ersatz liefern.
4.5 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software und dauert eine Woche, sofern nicht anderes vereinbart ist.
4.6 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
4.6.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt, oder
4.6.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich grobe Mängel rügt, oder
4.6.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode benutzt.
4.7 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 5.1 und Punkt 8 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung.
5. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
5.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschlusses gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird.
Die Gewährleistung umfasst
– Fehlerdiagnose
– Fehler- und Störungsbeseitigung
während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Abnahme gemäß Punkt 4.6 bzw. Lieferung gemäß Punkt 4.7. Die Fehlerdiagnose erfolgt aufgrund einer unverzüglichen Fehlermeldung des Lizenznehmers oder von Feststellungen des Lizenzgebers. Allfällige Funkti-
onsstörungen sind vom Lizenznehmer dem Lizenzgeber unverzüglich und detailliert bekanntzugeben.
5.2 Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trägt der Lizenznehmer.
5.3 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist in jedem Fall eine unverzügliche Mängelrüge, sowie eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung.
5.4 Die Beseitigung von Fehlern, d.s. funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
5.5 Voraussetzung jeder Fehlerbeseitigung ist, dass es sich um einen funktionsstörenden Fehler handelt, dieser reproduzierbar ist, dass der Lizenzgeber ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen installiert hat, dass der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
5.6 Für Software, an der der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, besteht keine Gewährleistung, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Wird im Rahmen der Fehlerdiagnose festgestellt, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache des Fehlers nicht in der gelieferten Software liegt, hat der Lizenznehmer alle hierdurch aufgelaufenen Kosten zu tragen.
5.7 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Lizenznehmers genügen, dass die Programme in der vom Lizenznehmer getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.
5.8 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
5.9 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
5.10 Weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 6., sind ausgeschlossen.
5.11 Sofern der Lizenznehmer mit dem Lizenzgeber keinen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen hat, verrechnet der Lizenzgeber Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, nach den jeweils gültigen Listenpreisen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO vornehmen, falls derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder
weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
7. Haftung
Der Lizenzgeber haftet für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen. Die Regelungen des Punktes 7 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Lizenzgebers wirksam.
8. Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen
8.1 Wird ein einmaliges Nutzungsentgelt vereinbart – dieses kann anstelle von oder neben laufenden Nutzungsentgelten anfallen – so ist dieses, mangels anderer Vereinbarung, wie folgt fällig:
30% des Gesamtpreises bei Vertragsabschluss, 70% des Preises jeder im Anbot separat ausgewiesenen Softwareleistung, jeweils nach deren Abnahme gemäß Punkt 4.
8.2 Wird ein laufendes Nutzungsentgelt vereinbart, so geschieht die Verrechnung, mangels anderer Vereinbarung, jährlich im Vorhinein. Wenn nicht anders vereinbart unterliegt das Nutzungsentgelt einer Preisanpassung im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes eines Angestellten der Tätigkeitsfamilie ST2 des Kollektivvertrags für Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Stichtag für die Berechnung der Preisanpassung ist das Datum des erstmaligen Preisanbots durch den Lizenzgeber. Das Nutzungsentgelt ist ab dem Tag der erfolgten Abnahme gemäß Punkt 4 zu bezahlen.
8.3 Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens erfolgen Lieferungen nur mehr gegen Vorauskassa.
9. Steuern und Gebühren
Sämtliche vereinbarten Preise und Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Werden im Zusammenhang mit der Überlassung des Vertragsgegenstandes Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben fällig, trägt diese der Lizenznehmer.
10. Rückgabe und Vernichtung der Software
Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11. Dauer und Kündigung
Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls
– mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit;
– mit Ende der Nutzung auf der vertragsgegenständlichen Hardware, ohne dass dies Einfluss auf das gemäß dem Vertrag zu zahlende Nutzungsentgelt hätte;
– durch Kündigung nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Mindestnutzungsdauer und – mangels anderer Vereinbarung – Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Verrechnungsperiode;
– durch vorzeitige Auflösung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen, falls der vertragsgemäße Zustand nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist wiederhergestellt wird;
– durch vorzeitige Auflösung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers oder bei Abweisung eines Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens. Diese Auflösung wird sofort mit der Erklärung, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird wirksam. Im Falle der Fortführung des Unternehmens wird die Auflösung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam. Ist die Auflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich, erfolgt sie mit sofortiger Wirkung.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Überschreitet der Lizenznehmer die ihm vertraglich gewährten Rechte oder verletzt er seine Verpflichtungen nach den Punkten 2.4 und 10 dieser Bedingungen, ist der Lizenzgeber berechtigt, eine Vertragsstrafe, bei laufendem Nutzungsentgelt bis zur Höhe des zehnfachen jährlichen Nutzungsentgeltes oder bei einmaligem Nutzungsentgelt des fünffachen Einmalentgeltes, zu fordern. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
12.2 Der Lizenzgeber ist nicht verantwortlich, wenn er Leistungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann. Wenn diese geänderten Umstände zu unzumutbaren Härten für den Lizenzgeber führen, ist dieser berechtigt, deren Ausgleich vom Lizenznehmer zu fordern.
12.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen entsprechende, wirksame Bestimmung treten.
12.4 Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
13. Gerichtsstand
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen -ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Allgemeine Lieferbedingungen
Soweit im Vorstehenden nicht anders vereinbart finden auf das Vertragsverhältnis die Allgemeinen Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Information pursuant to § 19 (3) AStG
Alternative Dispute Resolution Act - Online stores
The european commission provides a platform for online dispute resolution (OS) which is accessible at https://ec.europa.eu/consumers/odr. Consumers may use this platform for the settlements of their disputes. We are in principle prepared to participate in an extrajudicial arbitration proceeding.